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Rechtliche Grundlage zur Verkehrssicherungspflicht an Bäumen:

Die Verkehrssicherungspflicht an Bäumen ist eine juristische Begriffsentwicklung und beruht im Allgemeinen auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten Rechtsgrundlagen der Haftungsnahme (speziell § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004).

Im Falle eines eingetretenen Schadens haftet der Baumeigentümer für Schäden an Personen oder Sachwert. Im Privatbereich wird vorausgesetzt, das auch Laien bestimmte Gefahren an Bäumen beurteilen können. Dazu gehören: - auch für „Laien“ sichtbare Beeinträchtigungen z.B. tote Äste, angebrochene Äste, schrägstehende Bäume - Verdachtsmomente wie offene, morsche Höhlungen, Pilzfruchtkörper, etc. Hierzu muss der „Laie“ im Zweifel fachlichen Rat hinzuziehen. Im öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsfeld werden erhöhte Ansprüche an den Baumkontrolleur gestellt Die Person muss über ausreichende Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Person auch nach § 823 BGB belangt werden (privatrechtliche Haftung). Hierbei wird gemäß Zivilrecht der objektive Maßstab, also der Faktzustand beurteilt. Achtung! Mildernde Umstände werden dabei nicht berücksichtigt (z.B. Konzentrationsmangel, Unlust wegen schlechten Wetters).

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